Hinweise zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten - AmicusData

Was ist ein Verarbeitungsverzeichnis?

Unter „verarbeiten“ versteht die DSGVO praktisch jeglichen Kontakt mit den Daten. Das heißt speichern, ändern, weitergeben, ordnen, anpassen, löschen, oder sonst irgendwie verwenden.
Zwecke der Verarbeitung, Art. 30 Abs. 1 S. 2 lit. b DS-GVO

Je Beschreibung einer Verarbeitungstätigkeit ist der Verarbeitungszweck zu dokumentieren, z. B.: 

  1. Personalaktenführung/Stammdaten 
  2. Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnung 
  3. Arbeitszeiterfassung 
  4. Urlaubsdatei 
  5. Nutzungsprotokollierungen IT/Internet/E-Mail 
  6. Bewerbungsverfahren 
  7. Telefondatenerfassung 
  8. Firmenparkplatzverwaltung 
  9. Videoüberwachung an Arbeitsplätzen, in Schulen etc. 
  10. Schülerverwaltung, Unterrichtsplanung, Zeugniserstellung 
  11. Beschaffung/Einkauf sowie Finanzbuchhaltung 
  12. Antragsbearbeitung (Bauanträge, Wohngeldanträge etc.) 
  13. Rats- und Bürgerinformationssysteme 
  14. Meldewesen (Melderegister) 
  15. Fahrerlaubnisregister und Fahrzeugregister 
  16. Wahlen (Wählerverzeichnis) 
  17. amtsärztliche Untersuchungen 
  18. Schwangeren- und Mütterberatung 
  19. Erfassung und Überwachung der nichtakademischen Heilberufe

Für jede Verarbeitung sind vorher die Zwecke festzulegen. Die Zwecke müssen eindeutig und so aussagekräftig sein, dass die Aufsichtsbehörde die Angemessenheit der getroffenen Schutzmaßnahmen und die Zulässigkeit der Verarbeitung vorläufig einschätzen kann.

© Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht